Fundrecht

Einwohnermeldeamt
Annemarie Pelinka
Zimmer-Nr. 002
Telefon: 08543 / 96 10 12
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Die Annahme, Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 
Hier die wichtigsten Vorschriften:
Jeder, der eine Sache findet, hat den Eigentümer unverzüglich darüber zu verständigen. Ist der Eigentümer dem Finder nicht bekannt, so hat der Finder die zuständige Behörde, die Gemeinde Aldersbach zu informieren. 
Dies gilt nur für Sachen ab einem Wert von 10 €. (§ 965 BGB). Die gefundene Sache wird vom Fundbüro in Verwahrung genommen und 6 Monate lang aufbewahrt. Meldet sich der Eigentümer der gefundenen Sache und wird diese an den Eigentümer übergeben, hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn. Der Finderlohn beträgt

- bei einem Wert der Sache bis 500,- € v.H.
- von dem Mehrwert 3 v.H.
- bei Tieren 3 v.H.

Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Meldet der Eigentümer der Sache sich nach einer 6-monatigen Frist nicht, kann der Finder das Eigentum an der Sache erlangen. Er hat dann eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet 
(s. untere Tabelle). 
Der Verlierer einer Sache kann beim örtlichen Fundbüro nachfragen, ob dort die Sache aufgefunden wurde. Lagert die Sache im Fundbüro muss der Verlierer in geeigneter Form nachweisen, dass er Eigentümer der Sache ist. (genaue Beschreibung, Ort des Verlustes etc.). 
Der Verlierer muss an das Fundbüro eine Verwaltungsgebühr zahlen, die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet:



bis 25 € kostenlos
26 € - 150 € 5 €
151 € - 500 € 10 €
über 500 € 15 €
jede weitere 500 € 15 €

Rechtsgrundlage: 
Verwaltungsgebührenordnung Bayern 
Außerdem muss der Verlierer an den Finder einen Finderlohn (siehe oben) zahlen. In manchen Fällen ist die Ausstellung einer Verlustbescheinigung, bspw. zur Vorlage bei der Versicherung erforderlich. Mittels der Verlustbescheinigung wird nachgewiesen, dass eine verlorene Sache beim örtlichen Fundbüro nicht aufgefunden wurde. 
Eine Verlustbescheinigung kann frühestens 3 Wochen nach Verlust ausgestellt werden und bedingt gleichzeitig die Vorlage einer polizeilichen Anzeige. Es ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.