Zukunft Familie & Zuschussmodell

Zukunft Familie

In unserer Gemeinde wohnen viele junge Familien mit Kindern. 
Die Familien fühlen sich auch deshalb sehr wohl hier, weil wir für 
alle Altersgruppen entsprechende Möglichkeiten bieten, um sich 
in ruhiger und naturnaher Umgebung entfalten zu können. Günstige und zentral gelegene Wohnbaugebiete bieten vor allem jungen Familien mit Kindern eine gute und sichere Zukunft mit hoher Lebensqualität. Zahlreiche Betriebe stellen viele Arbeitsplätze zur Verfügung. Als besonderen Anreiz für Familien mit Kindern entwickelte die Gemeindeverwaltung ein „Familienfreundliches Zuschussmodell“. Unsere Kinder wachsen unbeschwert in frischer und gesunder Luft, fern städtischen Lärms und Trubels, in überschaubaren Wohngebieten auf. Zwei Kindergärten, eine Grundschule und alle wichtigen Grundversorgungseinrichtungen sind am Ort vorhanden. Die Freizeit können unsere Kinder und Jugendlichen auf zahlreichen Spiel- und Sportplätzen, in diversen Vereinen, bei Kinder- und Jugendtreffs oder bei verschiedenen Aktivitäten in der herrlichen Natur im Vilstalgebiet verbringen. Unsere erwachsenen Mitbürgerinnen und Mitbürger kommen natürlich nicht zu kurz. Auch sie partizipieren von den vielen Angeboten unserer Vereine und am hohen Freizeitwert in naturnaher Lage. Für das gesundheitliche Wohlbefinden ist gut gesorgt. Am Ort befinden sich zwei Allgemeinärzte, eine Praxis für Krankengymnastik und Massagen, zwei Zahnarztpraxen sowie eine Apotheke.

Zuschussmodell

Initiative „Familienfreundliche Gemeinde“; Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zum Kindergartenbeitrag sowie Nachlass für Bauplatzkäufer mit Kindern (Kinderbonus) und Festlegung eines Babysparbuches

I. Nachlass für Bauplatzkäufer mit Kindern

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen der Gemeinde Aldersbach an junge Familien zum Bau von eigengenutzten Familienheimen in den Baugebieten „Schwaig III“, „Schwaig V“, „Schwaig VII“, „Schwaig VIII“, „Schwaig IX“, „Moos“ und „St. Peter“ (Deckblatt Nr. 9, Parzellen 2 und 3) in Aldersbach sowie „Hofäcker-Reinold“ in Pörndorf und „Walchsing-Nord“, „Walchsing-West“, „Walchsing-West II“ und „Oberes Feld“ in Walchsing und „Rotterfeld“ in Kriestorf.

Allgemeines

Die Gemeinde Aldersbach fördert den Bau eigengenutzter Familienheime mit einem Zuschuss. Die gemeindlichen Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Neubau eines eigengenutzten Familienheimes. Die Eigennutzung des Gebäudes muss mindestens die Hälfte der Wohnfläche betragen. Dies gilt nur auf einem von der Gemeinde erworbenen Grundstück.

Das zu fördernde Objekt muss innerhalb der gemeindlichen Baugebiete, derzeit:

  • „Schwaig III“, „Schwaig V“, „Schwaig VII“, „Schwaig VIII“, „Schwaig IX“, „Moos“ und „St. Peter“ (Deckblatt Nr. 9, Parzellen 2 und 3) in Aldersbach
  • „Hofäcker-Reinold“ in Pörndorf
  • „Walchsing-Nord“, „Walchsing-West“, „Walchsing-West II“ und „Oberes Feld“ in Walchsing
  • „Rotterfeld“ in Kriestorf

liegen und vom Antragsteller ab Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Hauptwohnsitz genutzt werden. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde.

Liegt das zu fördernde Objekt außerhalb der oben genannten, gemeindlichen Baugebiete, so reduziert sich die Höhe des Zuschusses nach Nr. 4 dieser Richtlinie um 50 v.H..

2. Allgemeine Voraussetzungen

Die Belastung des Förderungsobjektes muss für den künftigen Eigentümer auf Dauer tragbar sein.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person als Bauherr/Bauherrin eines Wohnobjekts, welches er/sie selbst als Wohneigentum nutzt.

3.2. Juristische Personen und Bauträger sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Erwerb von privaten Baugrundstücken oder Eigentumswohnungen wird nicht gefördert.

4. Höhe des Zuschusses

4.1. Grundförderung
Eine Grundförderung wird nicht gewährt.

4.2. Kinderzulage
Für jedes Kind (leibliches und Adoptivkind) das zum Zeitpunkt des Ersterwerbs des geförderten Objekts im Haushalt des Antragsberechtigten seinen Hauptwohnsitz anmeldet, wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500,00 € gewährt. Berücksichtigt werden Kinder, die das 16. Lebensjahr bei der Anmeldung im Meldeamt der Gemeinde Aldersbach noch nicht vollendet haben.

Ergänzungsförderung: Zudem wird für jedes weitere Kind, das innerhalb von 2 Jahren nach Anmeldung des Antragstellers geboren oder adoptiert wird, dauerhaft in diesem Haushalt lebt und entsprechend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist, ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500,00 € gewährt. Die Laufzeit ist abhängig von der gemeindlichen finanziellen Haushaltssituation.

Insgesamt darf die Kinderzulage einschließlich Ergänzungsförderung einen Betrag von 10.000,00 € nicht überschreiten.

4.3. Ausschluss
Die Zuschussregelung nach Ziffer 4.2. kann nur einmal in Anspruch genommen werden und ist, was einen Objektwechsel betrifft, übertragbar.

5. Rückforderung der Zuwendung

Die Gemeinde Aldersbach ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes

  1. gegen die Richtlinien dieses Programms verstößt
  2. das geförderte Objekt vermietet oder verkauft,
  3. das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt,
  4. den Zuschuss für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet hat.

Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufsgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Widerrufsgrundes in Höhe von 8 v. H. jährlich zu verzinsen.

6. Vorzeitige Ablösung

6.1. Der Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss jederzeit zurückzahlen. Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.

6.2. Wird das geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes usw.), kann die Rückzahlung nach Nr. 6.1. entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung fällt die Gemeinde Aldersbach auf Antrag des Zuschussnehmers.

7. Verfahren

7.1. Antrag/Auszahlung
Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Aldersbach zu stellen. Dieser muss spätestens ein Jahr nach der Anmeldung des jeweiligen Kindes bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde entscheidet nach Eingang des Antrags über die Bewilligung und Auszahlung der Mittel. Dabei wird überprüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben und ausreichend Mittel vorhanden sind.

7.2. Auflagen
Im Kaufvertrag können Auflagen und Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt werden.

7.3. Vorrang
Die Zuschüsse werden unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel gewährt.

II. Zuschuss zum Kindergartenbeitrag

Zur Förderung der beiden Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Aldersbach übernimmt die Gemeinde Aldersbach seit dem Betreuungsjahr 2008/2009, teilweise die Elternbeiträge: Diese Förderung gilt nur, wenn das Kind eine Kindergarteneinrichtung der Gemeinde Aldersbach besucht und mindestens ein Erziehungsberechtigter und das Kind selbst mit einzigem Wohnsitz in Aldersbach gemeldet sind.

Für die Fälle, bei denen der Kindergartenbeitrag bereits durch den Träger der Jugendhilfe übernommen wurde, entfällt der Gemeindeanteil.

Mit Einführung des Beitragsentlastungsgesetzes zum 01.04.2019 entfällt der bayerische Elternbeitragszuschuss ab dem 1. Kindergartenjahr, d. h. ab dem 01. September des Kalenderjahres in dem das Kind drei Jahre alt wird.

Seit 01.01.2020 mit Einführung des Bayerischen Krippengeldes wird der Elternbeitragszuschuss der Gemeinde wie folgt gewährt:

  1. Kinder von 0 bis 1 Jahr erhalten auf Antrag die Eltern den Elternbeitragszuschuss in Höhe von 50 € pro Kind und Monat als Einmalzahlung am Ende des Kindergartenjahres, wenn der Kindergartenbeitrag tatsächlich geleistet wurde.
  2. Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr erhalten auf Antrag, den Elternbeitragszuschuss in Höhe von 50 € pro Kind und Monat als Einmalzahlung am Ende des Kindergartenjahres, wenn nachgewiesen wurde, dass keine anderweitige staatliche Leistung (wie Bayerisches Krippengeld oder Elternzuschuss zum Kindergartenbeitrag oder Kostenübernahme durch das Jugendamt) gewährt wurde. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Kindergartenbeitrag tatsächlich geleistet wurde.

Seit 01.01.2026 entfällt das Bayerische Krippengeld für alle ab 01.01.2025 geborenen Kinder, deshalb wird hier wieder der gemeindliche Elternbeitragszuschuss wie folgt gewährt:

Kinder von 0 bis zum 3. Lebensjahr erhalten den gemeindlichen Elternbeitragszuschuss auf Antrag, wenn nachgewiesen wurde, dass keine anderweitige staatliche Leistung (wie Elternzuschuss zum Kindergartenbeitrag oder Kostenübernahme durch das Jugendamt) gewährt wurde. Die Auszahlung in Höhe von 50 € pro Kind und Monat erfolgt am Ende des Kindergartenjahres direkt an die Eltern, wenn der Kindergartenbeitrag tatsächlich geleistet wurde.

Aufgrund der geplanten Änderungen des BayKiBiG zum 01.01.2027 muss zu diesem Zeitpunkt erneut über eine Anpassung der Förderrichtlinien entschieden werden.

III. Babysparbuch

Die Gemeinde Aldersbach hat als „Familienfreundliche Gemeinde“ das „BABY-SPARBUCH“ eingeführt.

Dabei wird wie folgt gestaffelt:

  • 1. Kind 100,00 Euro
  • 2. Kind 250,00 Euro
  • 3. Kind 500,00 Euro
  • 4. Kind 750,00 Euro
  • 5. Kind 1.000,00 Euro

Bei Zwillingsgeburten wird der höhere Staffelbetrag für beide Kinder als Babysparbuch ausgezahlt.

Voraussetzung ist, dass Mutter und Kind zum Zeitpunkt der Geburt den Hauptwohnsitz in Aldersbach haben.

Inkrafttreten

Die Richtlinien (6. Änderung) treten zum 01.06.2026 in Kraft.

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